Laubbläser mit Verbrennungsmotor verursachen auch auf Friedhöfen gewaltigen Lärm. Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 26. Februar 2018 (Aktenzeichen 2 A 173/17) ist dies jedoch hinzunehmen, sowohl für Anwohner als auch für Inhaber von Grabstätten und Friedhofsbesucher.
Das Gerichtbestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlands. Die Richter verwiesen unter anderem darauf, dass es nicht wirtschaftlich umsetzbar sei, das Laub von über 600 Bäumen auf dem entsprechenden Friedhof mithilfe von Rechen und Besen zu beseitigen. Der Kläger hatte sich im vorliegenden Fall sowohl als Wohnungseigentümer in Friedhofsnähe als auch als Inhaber eines Grabnutzungsrechts an das Gericht gewandt. Aus dem Grabnutzungsrecht ergebe sich nach Meinung der Richter zwar ein Recht auf innere Einkehr und Ruhe beim Totengedenken. Doch erst bei erheblichen Einschränkungen, die speziell das Grab des einzelnen Nutzungsberechtigten beträfen und nicht dem Friedhofszweck entsprächen, hätten Betroffene Aussicht auf einen Unterlassungsanspruch.
Gleiches gelte für nachhaltige Störungen, verbunden mit dem Unterlassen zumutbarer Schutzvorkehrungen. Beides sei bei dem notwendigen Gebrauch der Laubbläser jedoch nicht gegeben. Ohnehin würden diese nur zu bestimmten Zeiten eingesetzt und nie, wenn auf dem Friedhof Trauerzeremonien stattfänden. Darüber hinaus könne sich der Kläger nicht auf die örtliche Friedhofssatzung berufen, nach der es verboten sei „zu lärmen“. Dies beziehe sich auf das Verhalten der Friedhofsbesucher.
Kennwort: Aeternitas